Berufliche Rehabilitation (§ 300 ff ASVG)
Aufgaben der Rehabilitation (§ 300 ASVG)
(1) Die PV-Träger treffen Vorsorge für die Rehabilitation von Versicherten, Bezieher/inne/n von Rehabilitationsgeld sowie Bezieher/inne/n einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, ausgenommen eine Knappschaftspension, deren Arbeitskraft infolge einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung herabgesunken ist.
…
(3) Die Rehabilitation umfasst medizinische und berufliche Maßnahmen und, soweit dies zu ihrer Ergänzung erforderlich ist, soziale Maßnahmen mit dem Ziel, die zu rehabilitierenden Personen bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit herzustellen oder wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können. Diese Maßnahmen dienen nach Möglichkeit dem Ziel, die Erwerbsfähigkeit in Bezug auf die bisher ausgeübte Tätigkeit wiederherzustellen.
…
Berufliche Maßnahmen (§ 303 ASVG)
Berufliche Maßnahmen der Rehabilitation werden versicherten Personen und Bezieher/inne/n von Rehabilitationsgeld auf deren Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen erbracht. §198 ist anzuwenden. Die beruflichen Maßnahmen umfassen insbesondere auch Berufsfindungs- und Berufsorientierungsmaßnahmen sowie Arbeitstrainings.
…
Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des PV-Trägers (§ 305 ASVG)
Die zu rehabilitierende Person ist vom Versicherungsträger unter Berücksichtigung der Ergebnisse eines Berufsfindungsverfahrens über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Sie hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.
…
Übertragung der Durchführung von Maßnahmen der Rehabilitation, Kostenersatz ( § 307a ASVG)
…
(2) Der PV-Träger kann die Durchführung von medizinischen bzw. beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation dem Arbeitsmarktservice und Einrichtungen übertragen, die solche Maßnahmen durchführen. Er hat dem Arbeitsmarktservice und diesen Einrichtungen die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten soweit zu ersetzen, als sie über das hinausgehen, was diese an Leistungen gewährt hätten, wäre ein Begehren auf solche Maßnahmen gestellt worden.
(3) Die beteiligten Versicherungsträger bzw. der PV-Träger und das Arbeitsmarktservice können zur Abgeltung der Ersatzansprüche unter Bedachtnahme auf die Zahl der in Betracht kommenden Fälle und auf die Höhe der durchschnittlichen Kosten der in diesen Fällen gewährten beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation die Zahlung jährlicher Pauschalbeträge vereinbaren.
(4) Die PV-Träger haben für Fälle, in denen sie nach § 367 Abs. 4 festgestellt haben, dass die Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird und Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation besteht, dem Arbeitsmarktservice jährlich die Kosten zu ersetzen, die diesem aus der Erbringung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation entstehen. Akontierung und Abrechnung dieses Kostenersatzes richten sich nach § 16 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG)
(5) Der PV-Träger hat die Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation nach § 253e (§ 270a, § 276e) dem Arbeitsmarktservice zu übertragen. Er hat dem Arbeitsmarktservice jährlich die Kosten zu ersetzen, die diesem aus der Erbringung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation entstehen. Akontierung und Abrechnung dieses Kostenersatzes richten sich nach § 16 AMPFG.
Versagung (§ 307b ASVG)
Entzieht sich der Behinderte den Maßnahmen der Rehabilitation oder vereitelt oder gefährdet er durch sein Verhalten ihren Zweck, so sind, wenn ihm diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar sind, das Übergangsgeld und allfällige Zuschüsse und Zulagen zu versagen.
…
Kompetenzzentrum Begutachtung (§ 307g ASVG)
(1) Für die Erstellung von medizinischen, berufskundlichen und arbeitsmarktbezogenen Gutachten wird beim PV-Träger ein „Kompetenzzentrum Begutachtung“ eingerichtet. Zur Klärung arbeitsmarktbezogener Fragen ist bei Bedarf ein sachkundiger Vertreter/eine sachkundige Vertreterin des Arbeitsmarktservice beizuziehen.
(2) Bei der Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit und des Pflegegeldes im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes sind die Standards der Fachgesellschaften betreffend die medizinische Begutachtung zu beachten.
(3) Die Gutachten in Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation sind unter Beachtung der Grundsätze nach den Richtlinien des Hauptverbandes (§ 31 Abs. 5 Z 36) zu erstellen.
(4) Für die Ausbildung von Personen, die zur Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit und des Pflegegeldes im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes herangezogen werden dürfen, haben die PV-Träger nach diesem Bundesgesetz – gemeinsam mit den Trägern der PV nach dem GSVG und dem BSVG und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – im Rahmen eines gemeinnützigen Vereines eine Akademie für ärztliche und pflegerische Begutachtung aufzubauen und zu betreiben.
(5) Die Versicherungsträger und das Arbeitsmarktservice können die Erstellung von Gutachten nach Abs. 1 dem Kompetenzzentrum Begutachtung übertragen. Sie haben der PV die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für die übertragenen Begutachtungen zu ersetzen. § 307a Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Die Durchführung des Rehabilitationsverfahrens obliegt in den Fällen der Übertragung der Gutachtenserstellung weiterhin den zuständigen Versicherungsträgern und dem Arbeitsmarktservice.
Gutachtenserstellung (§ 307h ASVG)
Hat eine versicherte Person auf Grund des (bevorstehenden) Wegfalls des Krankengeldanspruches wegen Ablaufs der Höchstdauer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit beantragt, so hat der PV-Träger dafür zu sorgen, dass Gutachten in Angelegenheiten der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit innerhalb von sechs Wochen erstellt werden können.
(Stand: 29.05.2020)