Gutachtertätigkeit
Gerichtsgutachten
Im Gerichtsverfahren ist der Sachverständige bzw. das Sachverständigengutachten aus Sicht der Parteien ein Beweismittel, das vom Gericht von Amts wegen oder auf Antrag der Prozessparteien eingeholt wird und mit dessen Hilfe sie ihren Anspruch durchsetzen aber auch verlieren können. Art und Umfang des Gutachtens richten sich nach dem Auftrag des Gerichtes. Die Zivilprozessordnung (und auch die Strafprozessordnung) enthält eine Reihe von Bestimmungen, die den Sachverständigenbeweis regeln. Die Bestellung eines Sachverständigen zur Erstattung eines Gerichtsgutachtens erfolgt durch förmlichen Beschluss des Richters. Der Sachverständige ist im Rahmen der Gutachtenserstattung zur Einhaltung der durch die Ablegung des Sachverständigeneides übernommenen Standesregeln (u.a. Unabhängigkeit, Objektivität und Unparteilichkeit) verpflichtet. Gerichtsgutachten im Fachbereich Schwerarbeit werden vorwiegend in Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht benötigt.
Privatgutachten
Sachverständige werden auch zur Erstattung von Privatgutachten herangezogen. Privatgutachten werden nicht über gerichtlichen, staatsanwaltschaftlichen oder verwaltungsbehördlichen Auftrag, sondern über Auftrag einer Partei erstellt. Privatgutachten dienen der Orientierung des Auftraggebers über Tatsachen und Zusammenhänge, Vorbereitung von Prozessen, Begleitung und Kontrolle ablaufender Prozesse, Prüfung und Abschätzung der Erfolgsaussichten eines Verfahrens, Kontrolle der Tätigkeit von Gerichtssachverständigen oder der Vorbereitung der Befragung von Gerichtssachverständigen. Der zugrunde liegende Vertrag ist ein Auftragsvertrag. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus diesem Vertrag. Das Privatgutachten ist ebenfalls nach dem Stand der Wissenschaft zu erstatten, ein bestimmter Erfolg oder ein bestimmtes Ergebnis wird vom Sachverständigen dem Auftraggeber nicht geschuldet.
Gutachten für Behörden und öffentliche Einrichtungen, im Verwaltungsverfahren, als Amtssachverständiger und in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Öffentliche Stellen im Allgemeinen bzw. die Personal- und Pensionsabteilungen öffentlicher Einrichtungen (Bund, Länder, Magistrate und Gemeinden) im Konkreten bedienen sich zur Entscheidungsfindung, (ob beispielsweise Beamte in handwerklicher Verwendung im Zuge ihrer Tätigkeit Schwerarbeit geleistet haben) der Beiziehung eines berufskundlichen Sachverständigen. In den einzelnen Bundesländern finden sich auf landesgesetzlicher Ebene Parallelbestimmungen zur Schwerarbeitsverordnung (z.B.: Oberösterreichische Schwerarbeitsverordnung, Salzburger Schwerarbeitsverordnung etc.), deren komplexe Fragestellungen durch ein entsprechendes Gutachten beantwortet werden können und dadurch die Vollziehung der Bestimmungen erleichtert bzw. überhaupt ermöglicht werden kann. Die Grundsätze der Beurteilung von Schwerarbeit auf landesgesetzlicher Ebene stimmen in der Regel mit jenen der bundesweit geltenden Schwerarbeitsverordnung überein.